Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Verkäufe und Lieferungen der BENLOC FASTENER TECHNIK GmbH & Co.KG (nachfolgend „BENLOC“ genannt) erfolgen ausschließlich nach der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von BENLOC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BENLOC zustanden und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach dieser AGB. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BENLOC. Wir behalten uns vor, dem Käufer angebotene Ware während der Gültigkeitsdauer unseres Angebotes an Dritte zu verkaufen (Zwischenverkauf).
III. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind BENLOC auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
IV. Preise und Versand
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk EXW Neuweiler Incoterms® 2020, Hermann-Löns-Str. 38, 75389 Neuweiler ausschließlich Verpackung und Versand und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben. Kosten der Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Rohstoff-, Lager-, Energie- und Frachtkosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3. Der Mindest-Nettowarenwert beträgt € 100,− netto ohne Mehrwertsteuer; ansonsten erheben wir einen Mindermengenzuschlag in der Höhe von € 15,− netto ohne Mehrwertsteuer.
V. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VI. Lieferzeit
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von BENLOC schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde BENLOC alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Zahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. BENLOC kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
VII. Abrufbestellungen
Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder einer Inverzugsetzung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jeder Zeit berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen.
VIII. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach Eingang der Lieferung beim Kunden, in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen bleiben unberücksichtigt.
IX. Beratung
Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussagen durch uns oder für uns Handelnde erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Jegliche Hinweise bezüglich technischer Spezifikationen sind Richtwerte.
X. Zahlungsmodalitäten
BENLOC wird dem Kunden Rechnungen oder andere Formen der Zahlungsaufforderungen (z.B. elektronische Abrechnung) übermitteln. Sofern nicht anders vereinbart wird, sind die Rechnungen ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Sollte BENLOC begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden haben, ist BENLOC berechtigt, (a) Vorauskasse zu fordern oder (b) sonstige andere Zahlungsbedingungen als die bereits vereinbarten Zahlungsbedingungen festzulegen und/oder (c) eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht oder stimmt der Kunde den veränderten Zahlungsbedingungen nicht zu, so kann BENLOC, unbeschadet ihrer weiteren Rechte, von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Bei kundenspezifischen Sonderbestellungen ist ein Rücktritt ausdrücklich nicht möglich.
XI. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
XIII. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies setzt voraus, dass der Kunde die Produkte unverzüglich nach Erhalt prüft und BENLOC direkt über das Vorliegen der Mängel schriftlich informiert; verborgene Mängel müssen BENLOC unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat BENLOC sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Bei jeder Mängelrüge steht BENLOC das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Produkte zu.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
XIV. Haftung
Die Verpflichtung von BENLOC zur Leistung von Schadensersatz wir die folgt beschränkt:
Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BENLOC der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. BENLOC haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie im Hinblick auf schuldhaft verursachte Körperschäden. Allgemeine
Weder die Parteien oder ihre jeweiligen Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Direktoren oder Mitglieder haften gegenüber der anderen Partei, deren Tochtergesellschaften oder ihren jeweiligen Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Direktoren oder Mitgliedern aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit und Gefährdungshaftung), Garantie oder anderweitig für Folgeschäden, indirekte Schäden oder Verluste, Geldbußen , beiläufige Verluste oder Schäden, Strafschadensersatz oder für spezielle Schäden oder Verluste, einschließlich unter anderem für Nutzungsausfall, Verlust von Produktionsmitteln, Verlust von Möglichkeiten oder erwarteten Gewinnen, Schädigungen des Firmenwerts oder des Rufs sowie Strafschadensersatz oder sog. speculative damages.
XV. Freistellung
Der Kunde stellt BENLOC frei von jeglicher Haftung, Schäden, Ansprüchen, Prozessen und Kosten, welche aus oder im Zusammenhang mit dem vom Kunden vorgegebenen Sublieferanten, Design der Produkte, Verpackungsdesign entstehen. Veräußert der Kunde die Produkte, so stellt er BENLOC im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunden für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
XVI. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von BENLOC liegende und von BENLOC nicht zu vertretende Ereignisse, wie zum Beispiel, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder Mangel an Transportmöglichkeiten, Epidemien oder Pandemien entbinden BENLOC für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
XVII. Exportkontrolle
Für alle Güter, die BENLOC unter dieser Vereinbarung liefert, ist eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung im Hinblick auf das jeweilige Bestimmungsland gegeben. Änderungen im Hinblick auf das Bestimmungsland gegeben. Der Kunde haftet für jede Änderung des Bestimmungslandes und ist verantwortlich für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen und wird BENLOC von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Änderung des Bestimmungslandes freistellen.
XVIII. Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Die deutsche Version der AGB ist bindend. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart. BENLOC ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Einzig relevante Sprachen bei der Geschäftsabwicklung sind deutsch und/oder englisch. Dies schließt alle Dokumente und Beschreibungen mit ein.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BENLOC FASTENER TECHNIK GmbH & Co.KG Februar 2023